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Gleichstellungsbüro der Stadt Göttingen
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Telefon: (0551) 400-3305
Telefax: (0551) 400-2887
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Weibliche Genitalverstümmelung ist ein Verbrechen und eine schwere Menschenrechtsverletzung mit lebenslangen schwerwiegenden körperlichen und psychischen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen. Bei der Durchführung der weiblichen Genitalverstümmelung kann es auch unmittelbar zu Todesfällen durch zu hohen Blutverlust oder durch eine schwere Infektion kommen.
Die Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung ist eine Straftat (§ 226a des Strafgesetzbuches – StGB), die mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden kann. Bei einer weiblichen Genitalverstümmelung werden die äußeren Genitalien teilweise oder ganz entfernt und bei der schwersten Form wird der Scheideneingang beinahe komplett zugenäht.
Was mache ich mit diesem Schutzbrief?
Diesen Schutzbrief können Sie mit in Ihr Herkunftsland nehmen und Ihrer Familie im Herkunftsland zeigen. Er stellt klar, dass die Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung ein Straftatbestand in Deutschland ist – auch wenn sie im Ausland durchgeführt wird. Strafbar machen kann sich, wer selbst eine weibliche Genitalverstümmelung durchführt oder einer anderen Person dabei hilft. Eltern können sich strafbar machen, wenn sie ihre Töchter nicht vor der Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung im In- oder Ausland beschützen. Personen, die eine weibliche Genitalverstümmelung durchführen, ihnen helfen oder ihre Töchter nicht davor schützen, kann die Einreise nach Deutschland verweigert werden bzw. eine bestehende Aufenthaltserlaubnis kann erlöschen.