Die Istanbul-Konvention

Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, welches bereits 2011 in Istanbul getroffen wurde. Seit Februar 2018 ist sie geltendes Recht in Deutschland und stellt somit ein völkerrechtlich bindendes Instrument zur umfassenden Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt an Frauen und Mädchen dar. Die Konvention folgt dem Leitgedanken, dass der Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt nur dann erfolgreich sein kann, wenn eine ganzheitliche und koordinierte Politik verfolgt wird.

Gewalt gegen Frauen ist der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben. Sie ist struktureller Natur und kann sowohl als Ursache als auch als Folge des Machtgefälles betrachtet werden.

Das Übereinkommen beschreibt geschlechtsspezifische Gewalt demnach als eine Form von struktureller Diskriminierung. Es handelt sich somit um eine Menschenrechtsverletzung, deren Verhütung und Bekämpfung per Gesetz Aufgabe des Staates ist. Für die Praxis bedeutet dies unter anderem, dass Opferschutzeinrichtungen, Fachstellen und Präventionsmaßnahmen keine freiwilligen Leistungen sind.

Die Istanbul-Konvention als Download

„Zweck dieses Übereinkommens ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen; einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern; […]“

Art. 1 Abs. 1 der Istanbul-Konvention

 

Zahlen, Daten, Fakten

40% der Frauen in Deutschland haben seit ihrem 16. Lebensjahr körperliche und/oder sexualisierte Gewalt erlebt.

Jede 4. in Deutschland lebende Frau hat Gewalt durch aktuelle oder frühere Beziehungspartner*innen erlebt. Im Jahr 2020 waren dies 80,5% der 148.031 von Partnerschaftsgewalt betroffenen Personen. 37,5% dieser Taten wurden durch Ex-Partner*innen begangen, der übrige Teil innerhalb einer bestehenden Partnerschaft.

Jeden 3. Tag stirbt in Deutschland eine Frau an den Folgen von Gewalt durch eine*n (Ex-)Partner*in. Im Jahr 2020 wurden 139 Frauen und 30 Männer durch ihre (Ex-)Partner*innen getötet.

Von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder finden in Göttingen hier Hilfe.

DIE DREI SÄULEN DER ISTANBUL-KONVENTION

Gewaltprävention

  • Die Öffentlichkeit für die verschiedenen Formen von Gewalt und ihre Auswirkungen sensibilisieren
  • Fachpersonal fortbilden, damit Gewalt schneller erkannt und angemessen mit Opfern umgegangen wird
  • Traditionellen Geschlechterrollen und Klischees, die Gewalt gegen Frauen gesellschaftliche akzeptabel machen, entgegenwirken
  • In allen Bildungsbereichen das Thema Gleichstellung und Gewaltschutz in die Lehrpläne zu integrieren
  • Nachhaltige Täter*innenarbeit etablieren, um weitere Gewalt zu verhindern

Opferschutz

  • Die Bedürfnisse und die Sicherheit der Betroffenen in den Vordergrund stellen
  • Spezialisierte Hilfseinrichtungen und Fachstellen einrichten, absichern und ausbauen
  • Medizinische Hilfe, psychologische/therapeutische Unterstützung und rechtlichen Beistand zur Verfügung stellen
  • Schutzunterkünfte in angemessener Anzahl bereitstellen
  • Rund um die Uhr kostenlose Telefonberatung anbieten

Strafverfolgung

  • Angemessene Bestrafung von Gewalt gegen Frauen
  • Unmittelbare Reaktion von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Hilferufe und ein ordnungsgemäßer Umgang in Gefahrensituationen
  • Kulturelle, traditionelle und religiöse Überzeugungen oder angebliche Ehrvorstellungen dürfen nicht als Rechtfertigung für Gewalttaten jeglicher Art anerkannt werden
  • Besonderer Fokus auf einschlägige Straftatbestände, wie zum Beispiel: häusliche Gewalt in all ihren Formen, sexuelle Gewalt, Vergewaltigung, Nachstellung, weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation

Gewaltbegriff

Die Konvention spricht von einem „geschlechtsbewussten Verständnis“ von Gewalt gegen Frauen bzw. von „geschlechtsspezifischer Gewalt“. Sie befasst sich mit Formen von Gewalt, die sich gegen Frauen richtet, weil sie Frauen sind und/oder Formen von Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig häufig betreffen.

Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder ihre Androhung, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, unabhängig davon ob sie im öffentlichen oder im privaten Leben stattfinden.

Der Begriff „häusliche Gewalt“ bezieht sich auf alle Formen der Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partner*innen vorkommen, unabhängig davon, oder der*die Täter*in denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.

Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind keine Privatprobleme.

Physische Gewalt

Direkte Einwirkung auf den Körper, z.B. stoßen, schlagen, festhalten, Verletzungen zufügen, Essensentzug, jemanden einsperren/Ausgang verwehren, weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation

Sexualisierte Gewalt

Druck, Zwang oder Nötigung zu sexuellen Handlungen jeglicher Art, missbräuchliche Sexualisierung, Vergewaltigung

Psychische Gewalt

Privilegien ausnutzen, soziale Kontakte verbieten/überwachen, Handlungen gegen den Willen verlangen, Kontrollieren was jemand tut, Bestrafungen/Gewalt androhen, Kontakt zu den eigenen Kindern unterbinden, das Gegenüber für eigenes gewaltvolles Handeln verantwortlich machen, niedermachen und beschimpfen

Ökonomische Gewalt

Verbot oder Zwang arbeiten zu gehen, Geld zuteilen/verweigern/wegnehmen, Zugriff auf das eigene oder gemeinsame Konto verwehren, Ausgaben/Einkäufe kontrollieren

Aufgaben der Stelle

  • Ansprechperson für Fachstellen, Hilfsdienste, Behörden und andere Einrichtungen
  • Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung von lokalen Akteur*innen
  • Analyse und Monitoring der kommunalen Umsetzung, inklusive Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung
  • Erstellung eines Aktionsplanes
  • Ausbau und Stärkung der Präventionsarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Netzwerkarbeit auf allen Ebenen: intern, kommunal, regional, Landes- und Bundesebene

Flyer Istanbul-Konvention