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13.04.2022
Pressemitteilung des Frauenforum Göttingen
Das Frauenforum Göttingen ist entsetzt über das Urteil im Strafprozess gegen den Professor, der seine Mitarbeiterinnen und Doktorandinnen jahrelang sexuell missbraucht und genötigt hat.
Im Frauenforum sind 28 Einrichtungen vernetzt: Dazu gehören seit langem im feministischen Opferschutz tätige Organisationen, in Parteien, Gewerkschaften, Kirche, Bildungseinrichtungen, gleichstellungspolitisch aktive Frauen, die Gleichstellungsbeauftragten unterschiedlicher Institutionen, Frauen-Serviceclubs etc.. Sie alle sehen in diesem Urteil einen Rückschlag nicht nur für ihr Engagement, sondern für alle Frauen. Die juristische „Würdigung“ des Beamtenstatus und das daraus abgeleitete geringe Strafmaß kann das Entsetzen nur verstärken.
Zunächst einmal ist der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Misshandlung bei dem gerichtlich festgestellten Handeln (Schlagen mit dem Stock und/oder der Hand auf den unbekleideten Körper der Betroffenen) nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich dabei um eine sadomasochistische Handlung, die nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen in mindestens einem Fall (Abschließen der Tür und damit Abschneiden der Fluchtmöglichkeit) augenscheinlich unter § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB fällt. Das festgestellte Handeln ist eine, je nach Ausführungsart, leichtere oder schwerere aggressive Sexualpraxis, die in einem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26.06.2008 als „Spanking“ definiert wurde. Dieses „Spanking“ ist grundsätzlich verboten, bei Kindern nach § 1631 BGB in der Erziehung und nach § 176 StGB als sexueller Kindesmissbrauch, bei Erwachsenen nach § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) bzw. § 177 Absatz 1 StGB (sexueller Übergriff).
Hinzu kommt, dass es seit der Neuregelung des Sexualstrafrechts 2016 für eine Strafbarkeit in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, dass der Beschuldigte mit bedingtem Vorsatz gegen den erkennbaren Willen der Betroffenen gehandelt hat. Seit 2008 haben weitere Gerichte (u.a. Freiburg) derartige Handlungen als sexuelle Handlung beurteilt. Eine solche Tatbegehung gegenüber Erwachsenen ist im leichteren Einzelfall mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht bzw. bei Ausnutzung einer schutzlosen Lage nach § 177 Absatz 5 Nr. 3 StGB mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen. Schon unter diesen Gesichtspunkten steht das Urteil im Widerspruch zu der 2016 erfolgten Reform des Sexualstrafrechts und ist nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man nur die vom Landgericht Göttingen erkannte Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB, bedroht mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, in jedem einzelnen Fall und bei Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs, also einem Stock, mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde legt, erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten für 6 Fälle zum Nachteil verschiedener Betroffener nicht gerechtfertigt. Die seit der Ratifizierung in Deutschland auch in strafgerichtlichen Urteilen umzusetzende Istanbul-Konvention erfordert in Artikel 46 vielmehr die Prüfung einer strafschärfenden Berücksichtigung, wenn das Opfer besonders schutzbedürftig war. Als solche schutzbedürftigen Personen gelten nach der Istanbul-Konvention (Erläuternder Bericht Nr. 87) auch Schwangere / junge Mütter, Migrantinnen und Kinder, also Menschen, die zu dem Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis dürfte bei einer Doktorandin und ihrem wissenschaftlichen Betreuer unzweifelhaft sein. Dass die Einzelstrafen unter diesem Gesichtspunkt bei der absoluten Mindeststrafe von 6 Monaten festgesetzt werden, erscheint nicht nachvollziehbar.
Auch der dem Beschuldigten drohende Verlust des Beamtenstatus rechtfertigt nach der (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung keinen so erheblichen Strafnachlass. Vielmehr ergibt ein Vergleich mit anderen obergerichtlichen Urteilen eine unter Präventionsgesichtspunkten nicht nachvollziehbare Milde, die das Urteil als extrem ungerecht erscheinen und eine fatale Signalwirkung auf potentielle Opfer erwarten lässt.
„Diese juristische Einordnung zeigt, wie wichtig die von der Staatanwaltschaft als auch der Nebenklagevertretung gegen das Urteil eingelegte Revision ist“ fasst Dagmar Freudenberg, für die Göttinger Regionalgruppe des djb im Frauenforum, die Position des Netzwerkes zusammen.
Das Frauenforum hofft, dass eine höchstrichterliche Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des Revisionsverfahrens hier korrigierend und im Sinne des mit der Istanbul-Konvention mühsam erreichten und mit der Reform des Sexualstrafrechts erstrebten Opferschutzes eingreift.
Kontakt Frauenforum:
Christine Müller, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Göttingen, Tel. 0551 400-2840
Dagmar Freudenberg, StAin i.R., djb Regionalgruppe Göttingen, Tel. 0171 4156635